Bildung und Teilhabe

 

Ab sofort können Eltern, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, für ihre Kinder beim Landkreis Leistungen beantragen.

Unter folgenden Bedingungen kann ein Zuschuss beantragt werden:

1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort

  • Nachweis durch den Antragsteller, dass das Kind fortlaufend oder zeitweise am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat (z.B. Anmeldung zur Mittagsverpflegung). Der Nachweis muss den Namen des Kindes, den Namen der Schule bzw. Kindertageseinrichtung, den Namen des gastronomischen Anbieters und den Zeitraum enthalten, für den das Kind angemeldet ist.
  • Eigenanteil 1,00 € pro Mittagessen.

2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:

  • Nachweis, dass Ihr Kind Mitglied in einem Verein war oder an Kursen teilgenommen hat
  • Monatlicher Betrag: 10,00 € pro Kind

3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kinderttageseinrichtungen:

  • Kostenübernahme für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen nach Vorlage der schriftlichen Ankündigung durch Schule oder Kindertageseinrichtung.

4. Lernförderung

  • Bedarfsbescheinigung von Lehrerin oder Lehrer und Beleg über erfolgte Lernförderung
  • * die individuelle schulische Lernförderung wurde bereits ausgeschöpft
  • * die Leistungsschwäche ist nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen
  • * eine ergänzende angemessene Lernförderung ist geeignet und zusätzlich erforderlich, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (zu den Lernzielen gehört nicht das Erreichen eines höherwertigen Schulabschlusses oder die Verbesserung des Notendurchschnitts).

5. Schulbedarf

  • Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattungen (z.B. Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) jeweils
  • * für das 1. Schulhalbjahr zum 01. August 70,00 € ( gilt erstmals für das Schuljahr 2011/2012)
  • * für das 2. Schulhalbjahr zum 01. Februar 30,00 €.

6. Schulbeförderung

  • Zuschuss zur Monatskarte (bei Möglichkeit einer privater Nutzung) oder gesamte Kostenübernahme (bei ausschließlicher Nutzung für den Schulbus)
  • Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächstgelegenen Schule erforderlich ist und die Kosten nicht von anderen übernommen werden.

Eine Kostenerstattung ist möglich, wenn die Voraussetzungen für

  • eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zeites Buch (SGB II)
  • eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII)
  • eine einmalige Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) oder
  • die Beziehung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

vorliegen.

 

Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie beim Jobcenter Nordhausen oder bei den Formularen.