Digitale Verwaltung / ZuFi
Leistungsbeschreibung
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben.
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigkeit aufgenommen hat beziehungsweise hatte.
Erhoben wird die Steuer auf Grundlage einer gültigen kommunalen Satzung. Die Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund abzumelden.
Teaser
Wenn Sie kein Hundehalter mehr sind, müssen Sie sich von der Hundesteuer abmelden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Abmeldung der Hundesteuer erfolgt bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.
Rechtsgrundlage
- § 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz – ThürKAG
- kommunale Satzung
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
Online-Beantragung
Zuständige Stelle(n)
99765 Heringen/Helme - Heringen
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr
Freitag geschlossen