Information zur Verarbeitung Ihrer Daten im Standesamt gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO
Information zur Verarbeitung Ihrer Daten im Standesamt
Das Standesamt erfasst Ihre Personenstandsdaten (u. a. Name, Geburtsdatum, Abstammung) in Registern und Akten. Auf dieser Grundlage werden Urkunden und Bescheinigungen ausgestellt sowie Auskünfte erteilt. Darüber hinaus werden Ihre Daten verarbeitet, soweit das für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft erforderlich ist. Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist die Stadt Heringen/Helme OT Heringen Straße der Einheit 100, 99765 Heringen/Helme. Sie erteilt nähere Auskunft zur Verarbeitung ihrer Daten und ist zuständig, soweit Sie Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten geltend machen wollen.
Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Personenstandsgesetz, der Personenstandsverordnung, ggf. entsprechenden internationalen Regelungen sowie aus § 13 Abs. 2 Thüringer Kirchensteuergesetz und §§ 16 bis 18 Thüringer Datenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung.
Herausgegeben werden dürfen die Daten der Standesämter an andere inländische und ausländische Standesämter, andere Personen, sonstige Behörden, Gerichte, ggf. Religionsgemeinschaften und konsularischen Vertretungen anderer Länder nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist.
Die in Registern erfassten Daten sind dauerhaft aufzubewahren. Sie sind zusammen mit den in den zugehörigen Akten je nach Art des personenstandsrechtlichen Vorgangs nach 30, 80 oder 110 Jahren dem Archiv zur Übernahme anzubieten. Kopien der Kirchenaustrittsbescheinigungen werden durch das zuständige Standesamt jeweils zwei Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet (§ 3 Satz 3 Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, GVBl. 2009, S. 58).
Den Datenschutzbeauftragten der Stadt Heringen/Helme erreichen Sie unter 036333-67225. Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden. Dieser oder Ihr zuständiger Mitarbeiter im Standesamt erteilt Ihnen auch Auskunft zu Ihren Rechten als betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung.
Informationen des Standesamtes der Stadt Heringen/Helme
Unser Stammbezirk umfasst die Ortsteile Auleben, Hamma, Heringen, Uthleben und Windehausen sowie die Gemeinden Görsbach und Urbach.
Das Standesamt hat folgende Aufgaben:
- Beurkundung von Geburten
- Namensrechtliche Erklärungen für Kinder
- Namenserteilung
- Vaterschaftsanerkennung
- Anmeldung der Eheschließung
- Durchführung der Eheschließung
- Namensrechtliche Erklärung von Ehegatten
- Anmeldung und Durchführung einer Lebenspartnerschaft
- Anmeldung und Beurkundung eines Sterbefalls
- Ausstellung von Urkunden
Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes anzumelden.
Zur Beurkundung der Geburt werden folgende Unterlagen benötigt:
- wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind:
- Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
- Personalausweise oder Reisepässe der Eltern ggf. des Anzeigenden
- Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift des Familienbuches
- wenn die Mutter des Kindes nicht verheiratet ist
- Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
- Personalausweis oder Reisepass der Mutter und ggf. des Anzeigenden
- Abstammungs- oder Geburtsurkunde der Mutter (wenn ledig) oder
- Eheurkunde mit Auflösungsvermerk, eventuell auch Scheidungsurteil oder
- Sterbeurkunde (wenn Mutter geschieden oder verwitwet)
- falls vorhanden, Vaterschaftsanerkennung
Zuständig für die Anmeldung zur Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bezirk mindestens einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Die Eheschließung selber kann dann in jedem beliebigen Standesamt in Deutschland vorgenommen werden. Die Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor der Eheschließung erfolgen.
Zur Anmeldung einer Eheschließung werden folgende Unterlagen benötigt:
- wenn beide Verlobte deutsche Staastangehörige und ledig sind:
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
- Aufenthaltsbescheinigung
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind, die schon einmal verheiratet waren
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
- Aufenthaltsbescheinigung
- Personalausweis oder Reisepass
- Heiratsurkunde der Vorehe mit Eheauflösungsvermerk
- bei Scheidung der Vorehe: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
- bei Tod des letzten Ehegattes: Sterbeurkunde
Wenn die genannten Voraussetzungen nicht auf Sie zutreffen oder bei Ihrer Eheschließung auch Kinder (gemeinsame oder aus einer vorherigen Beziehung) betroffen sind, melden Sie sich bitte beim Standesamt.
Wir informieren Sie dann persönlich darüber, welche Unterlagen Sie für die Anmeldung zur Eheschließung benötigen und wo Sie diese erhalten können.
Für die Anmeldung zur Eheschließung vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns, damit Sie und andere nicht unnötig lange warten müssen.
Für die Beurkundung eines Sterbefalls ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich sich der Sterbefall ereignet hat.
Zur Beurkundung des Sterbefalls werden folgende Unterlagen benötigt:
- wenn der Tod zu Hause eingetreten ist:
- Todesbescheinigung des Arztes
- möglichst Stammbuch der Familie oder
- Geburtsurkunde (wenn der Verstorbene ledig war) oder
- Heiratsurkunde (wenn der Verstorbene geschieden war) oder
- Sterbeurkunde des letzten Ehegatten (wenn der Verstorbene verwitwet war)
- Personalausweis/Reisepass des/der Verstorbenen
- Personalausweis oder Reisepass des Anzeigenden
- wenn der Tod in einem Krankenhaus oder in einem Altenheim eingetreten ist:
- zusätzlich die vom Krankenhaus oder Altenheim ausgefüllte Sterbeanzeige
Benötigen Sie eine Urkunde, können Sie gerne persönlich vorbeikommen (bitte Personalausweis mitbringen) oder die Urkunde schriftlich anfordern.
Verwenden Sie dazu die jeweiligen Formulare und senden Sie diese an:
Standesamt Stadt Heringen/Helme
Ortsteil Heringen
Straße der Einheit 100
99765 Heringen/Helme
oder per Fax an: 036333-67227
oder per E-Mail an: standesamt@stadt-heringen.de
Hinweis:
Die Geburtenregister, die älter als 110 Jahre sind, die Eheregister die älter als 80 Jahre sind und die Sterberegister die älter als 30 Jahre sind, werden im Archiv des Landratsamtes Nordhausen aufbewahrt.
Kontakt: Landratsamt Nordhausen
Kreisarchiv
Grimmelallee 20
99734 Nordhausen
Telefon: 03631-9111209
Telefax: 03631-911241
E-Mail: kreisarchiv@lrandh.thueringen.de
Eine Urkunde aus dem Geburtenregister kann nur von den eingetragenen Personen (Kind und Eltern), dem Ehegatten bzw. Lebenspartner des Kindes, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen verlangt werden.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Das Geburtenregister wird bei dem Standesamt geführt, in dessen Bereich das Kind geboren wurde. Die gewünschte Urkunde kann somit nur das Standesamt ausstellen, das die Geburt des Kindes beurkundet hat.
Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Geburtsurkunde sowie für eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister beträgt die Gebühr für jedes Exemplar 10,00 €. Der Urkundenübersendung ist eine Gebührenrechnung beigefügt.
Eine Urkunde aus dem Eheregister kann nur von den eingetragenen Personen (Ehegatten), sowie dessen Vorfahren und Abkömmlingen verlangt werden. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Das Eheregister wird beim Standesamt geführt, bei dem die Ehe geschlossen wurde. Eine Urkunde aus dem Eheregister kann daher nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde.
Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Eheurkunde sowie für eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister beträgt die Gebühr für jedes Exemplar 10,00 €. Der Urkundenübersendung ist eine Gebührenrechnung beigefügt.
Eine Urkunde aus dem Sterberegister kann nur von dem Ehegatten des/der Verstorbenen bzw. dem Lebenspartner sowie seinen Vorfahren oder Abkömmlingen verlangt werden. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Das Sterberegister wird von dem Standesamt geführt, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist. Die Urkunde aus dem Sterberegister kann daher nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist.
Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Sterbeurkunde sowie eine beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister beträgt die Gebühr für jedes Exemplar 10,00 €. Der Urkundenübersendung ist eine Gebührenrechnung beigefügt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Standesamt.
Montag: | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | |
Dienstag: | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Donnerstag: | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
Standesbeamte: | Telefon: | Zimmer: | E-Mail: |
Frau Frotscher | 036333-67225 | 0.05 | standesamt@stadt-heringen.de |